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BGH: Erstattungsfähigkeit von Kosten des Austausches von Brustimplantaten

Der BGH hat im Urteil vom 17.02.2016 (Az.: IV ZR 353/14) entschieden, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die versicherte Person bei einer Brustimplantation vorsätzlich die Herbeiführung des Versicherungsfals dahingehend in Kauf genommen habe, es werde zu Komplikationen kommen. Dieser Vorsatz im Sinne des zumindestens billigend in Kauf nehmend des Versicherungsfalls könne nur angenommen werden, wenn die versicherte Person vor der Brustimplantation ausdrücklich im Einzelnen über mögliche Problematiken aufgeklärt wurde. Diese Umstände sind im Einzelfall jeweils zu prüfen.

Dr. Peter S. Dickstein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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