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AKTUELLES UPDATE BETRIEBSSCHLIEßUNGSVERSICHERUNG 2022

Der BGH hat mit seinem aktuellen Urteil vom 26.01.2022 (Az.: IV ZR 144/21) zur Betriebsschließungsversicherung Stellung genommen.

Zunächst gilt, dass nach Auffassung des BGH der Eintritt des Versicherungsfalls bei der Betriebsschließungsversicherung nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden sog. intrinsischen Infektionsgefahr voraussetzt, wie es teilweise noch vertreten wurde. Somit gilt, dass auch von außen auftretende Gefahren - wie das Coronavirus - grds. von der Betriebsschließungsversicherung gedeckt sind. Jedoch verwies der BGH in derselben Entscheidung darauf, dass eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern entsprechend den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz abschließend sei. Dies könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Klarstellung verstehen. Dagegen stünde auch nicht der vielfach verwendete Begriff vor den enumerativen Aufzählungen der Krankheiten und Krankheitserreger in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen „namentlich“. Denn der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spräche ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs.

Der Versicherer wolle nach Auffassung des vierten Senats auch nicht für Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen, die – wie hier COVID 19/SARS-CoV-2 gerade gezeigt habe – unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen dem Versicherer keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich gewesen sei.

Die Klausel halte auch dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB stand. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde die betreffende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Inhalt nach so verstehen, dass die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert seien. Schließlich benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB nicht unangemessen.   

Dementsprechend sind weiterhin Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innerhalb der Betriebsschließungsversicherung gültig, bei denen eben keine enumerativen Aufzählungen in den AVB enthalten sind. Nehmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen insoweit lediglich auf die in §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz ohne nachfolgende Aufzählung der einzelnen Krankheiten und Krankheitserregern Bezug, so liegt ein sog. dynamischer Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vor. Denn insoweit besteht bezüglich des Anwendungsbereiches der Versicherung ein vollumfänglicher Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vor.

Es ist somit maßgeblich, ob das Coronavirus und die darauf beruhende Erkrankung COVID-19 zum Zeitpunkt der hoheitlich angeordneten Betriebsschließung im Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes lagen. Dies ist zu bejahen. In dieser Hinsicht ist auf die „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)“ vom 30.01.2020 zu verweisen (der sog. „Wuhan-Verordnung). Diese Verordnung trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Danach ist nach § 1 der vorgenannten Verordnung die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ausgedehnt worden auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019/nCoV“) hervorgerufen wird. Rechtsgrundlage der Verordnung war § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des damals gültigen Infektionsschutzgesetzes.

Somit ist das Corona-Virus und die darauf beruhende COVID-19 Erkrankung im Geltungsbereich des damalig gültigen Infektionsschutzgesetzes einbezogen worden. Dies war gerade Sinn und Zweck der vorgenannten Verordnung.

Soweit Ihre Betriebsschließungsversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen selbst keine konkrete enumerative Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern enthält, ist grundsätzlich weiterhin vom Versicherungsschutz auszugehen.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.01.2023 im Wesentlichen bestätigt (Az.: IV ZR 465/21). Danach besteht dann Versicherungsschutz innerhalb der Betriebsschließungsversicherung, wenn ein bloßer Hinweis nach den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten ist. Dann darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass es für die Auslegung der Versicherungsbedingungen auf den Eintritt des Versicherungsfalls ankommt, also hier auf die behördliche Anordnung der Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz. Deswegen besteht jedenfalls für den zweiten Lockdown hier Versicherungsschutz, weil dann die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 (Corona-Virus) gesetzlich namentlich im Infektionsschutzgesetz genannt war.

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Dr. Peter S. Dickstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht