Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 – Az: 1 BvL 21/12 – (BStBl 2015 II S. 50) entschieden, dass § 13 a und § 13 b ErbStG mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Deswegen hat es den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen; bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.
Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sollen nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.11.2015 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Feststellungen nach dem 31.12.2008 entstandene Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sämtliche Feststellungen nach § 13 a Abs. 1 a ErbStG sowie sämtliche Feststellungen nach § 13 b Abs. 2 a ErbStG gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang vorläufig durchzuführen sein.