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BGH: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers zur Berechnung der Bewertungsreserve

Der BGH hat mit Urteil vom 02.12.2015 (Az.: IV ZR 28/15) entschieden, dass zunächst ein auf Auskunft gerichteter Klageantrag zulässig sei. Der Versicherungsnehmer als Kläger müsse nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Berechnungen er von der beklagten Versicherung erhalten möchte, denn diese sollen gerade durch die Klage in Erfahrung gebracht werden. Insoweit reiche es, wenn der Versicherungsnehmer seinen Auskunftsanspruch entsprechend dem einschlägignen Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), wo die Berechnungsparameter aufgeführt sind, geltend macht. Da der Versicherungsnehmer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt, er sei nicht richtig an den Bewertungsreserven der Versicherung beteiligt worden, kann sich ein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben, es sei denn, es kommt von vornherein kein Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht und die Auskunft beeinträchtigt nicht Geschäftsgeheimnisse der Versicherung.

Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Dr. Peter S. Dickstein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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