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Ausfallhaftung der Mitgesellschafter einer GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nur für die Aufbringung der von ihnen auf ihren Geschäftsanteil übernommenen Stammeinlage. Ist ein Gesellschafter jedoch säumig und bringt den Betrag der übernommenen Stammeinlage nicht auf, kann die Gesellschaft ihn mit diesem Gesellschaftsanteil kaduzieren und versuchen, die Stammeinlage von den früheren Inhabern dieses Geschäftsanteils zu erlangen. Sollte auch dies erfolglos bleiben, stellt sich die Frage, ob Mitgesellschafter für die Aufbringung haften. Mit den Voraussetzungen und Grenzen einer entsprechenden Ausfallhaftung der Mitgesellschafter befasst sich die Entscheidung des BGH vom 19.05.2015 – Az: II ZR 291/14. Unter den dort benannten Voraussetzungen kann ausnahmsweise eine Haftung für die Mitgesellschafter eintreten.

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