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Regress Cyberversicherung

Im digitalisierten Arbeitsleben verursachen häufig menschliche Fehler Cyberangriffe, z.B. falls ein Mitarbeiter die Einspielung eines sicherheitsrelevanten Updates unterlässt oder eine infizierte Email öffnet. Wenn der Cyberversicherer den dann eingetretenen Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer reguliert, wird jüngst vertreten, dass sowohl Organe als auch Mitarbeiter dem versicherten Unternehmen ggü. haften, soweit keine einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Regulierung des Versicherungsfalls geht dieser Ersatzanspruch gem. § 86 VVG auf den Cyberversicherer über, so dass dieser ihn dann gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen kann. Sollte daneben eine D&O-Versicherung bestehen, kann der Cyberversicherer gem. § 78 VVG einen anteiligen Ausgleich beim D&O-Versicherer verlangen, sollte er beim jeweiligen Organ oder versicherten leitenden Mitarbeiter aus rechtlichen Gründen keinen Regress nehmen können. Der D&O-Versicherer hat dann, soweit versichert, das Organ oder dem versicherten leitenden Mitarbeiter von einem etwaigen berechtigten Regressanspruch des Cyberversicherers freizustellen bzw. Ansprüche abzuwehren soweit sie nicht begründet sind.

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