Versicherungsrecht. Steuerrecht.

Bankrecht. Gesellschaftsrecht. Vertragsrecht.

Bankrecht

Gerade heutzutage ist es wichtig, bankenrechtlich gut vertreten zu sein. Dies gilt für das "Fitmachen" von Unternehmen jeder Größe nach den Vorgaben der Bonitätskriterien nach Basel II, aber auch im Falle der Beendigung von Bankbeziehungen durch Kündigungen gegenüber den Bankkunden. In jedem Fall gilt es, mit den Beteiligten eine vernünftige Regelung zu finden, welche es unseren Mandanten ermöglicht, ungestört weiter fortzufahren.

Dabei müssen Banken nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stets auch das wirtschaftliche Integritätsinteresse des Kunden im Blick behalten. Dies gilt auch für die Anlage von Geldmitteln, wobei die Kreditinstitute sehr genau ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz und den dazugehörigen Wohlverhaltensrichtlinien zu wahren haben. Unsere Kanzlei verfügt über jahrelange Erfahrungen im Bankrecht, wobei Herr Rechtsanwalt Dr. Peter S. Dickstein auch als Bankkaufmann weiß, nach welchen Kriterien die Banken Entscheidungen fällen.

 

Anlegerschutz

Vermögensverwalter, Kapitalanlagenvermittler, Banken und Steuerberater sind bei Anlageentscheidungen involviert und mögliche Anspruchsgegner bei Pflichtverletzungen. Die Rechtsprechung hat hierzu unterschiedliche Haftungsmaßstäbe entwickelt.

Oftmals führt auch ein eigennütziges Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zu einer Fehlentscheidung des Anlegers. Selbst wenn ein Anlageberater ein grobes Anlegerprofil erstellt hat, das auch höhere Risiken bei den Anlagen gestattet, darf ein Vermögensverwalter gleichwohl nicht junge Aktienfonds ohne „Historie“ empfehlen. Auch ist der Anleger aufzuklären, wenn die Aktienfonds bereits eine überdurchschnittliche Performance bei Ankauf verzeichnet haben, denn dann besteht die Gefahr des Rückschlags. Der Kunde ist nicht verpflichtet, Abrechnungen der Depotbank zeitnah zu kontrollieren. In diesem Fall hat sich schon vor Abschluss der ersten Instanz der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Beraters zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet.

Vermögensverwalter müssen den Auftraggeber vorab über die Chancen und Risiken aus den vorgesehenen Anlagen informieren. Besonders häufig sind Fälle, im denen die Bank zwar ein Anlegerprofil über die von dem Anleger verfolgten Ziele und dessen Risikoneigung erstellt hat, dann aber bei provisionsträchtigen Einzelinvestitionen von diesem Profil abweicht oder den Kunden über die Risiken der Investitionen (auch das Risiko mangelnder Handelbarkeit) im Unklaren lässt.

Aus den vielfältigen Bereichen des Bankrechts bearbeiten wir beispielsweise folgende Themen:

  • Haftung der Bank oder des Vermittlers wegen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten
  • Rechtsfragen im Zusammenhang mit Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rechtsprobleme des ungeregelten („grauen“) Kapitalmarkts (beispielsweise geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Sachwertfonds etc.)
  • Aktien, Optionen, Zertifikate und andere Instrumente des Kapitalmarkts

Wir vertreten unsere Mandanten serviceorientiert und mit wirtschaftlichem Verstand.

Unternehmen und Privatpersonen helfen wir, wenn innerhalb der Geschäftsbeziehung zu ihrer Bank oder zu einer Anlagegesellschaft Probleme auftreten. Dies gilt gleichermaßen, wenn Sie Anlagevermittler sind oder selbst mit dem Vermittler einer Kapitalanlage Auseinandersetzungen haben.

Wir beraten im gesamten Bundesgebiet.

 

Anlagerecht

Sind Sie als Anleger auf hochspekulative Anlageformen hereingefallen, haben Sie Ihr Vermögen in Schrottimmobilien verloren oder wurden Sie Opfer eines sogenannten Schneeballsystems?

Wir zeigen Ihnen auf, welche Rechte und Ansprüche Ihnen zustehen. Das Spektrum unserer Tätigkeit umfasst unterschiedliche Anlageformen, insbesondere Effektengeschäfte, Börsentermingeschäfte, Investmentgeschäfte, Immobilienanlagen, Immobilienfonds sowie auch Gesellschaftsbeteiligungen, die von Banken, institutionellen Anbietern, Finanzdienstleistungsunternehmen und von unseriösen Vermittlerfirmen auf dem Grauen Kapitalmarkt vermittelt werden.

Bereits im sog. Bond-Urteil vom 06.07.1993 (Az: XI ZR 12/93) legte der BGH fest, dass eine Anlageberatung „anleger- und objektgerecht“ sein muss. „Anlagegerecht“ heißt, dass die empfohlenen Produkte dem Wissens- und Kenntnisstand sowie der Risikobereitschaft des Anlegers entsprechen müssen. „Objektgerecht“ bedeutet, dass sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Produkts beziehen muss, die für die jeweilige Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist oder sein könnte.

Dabei hat der Bankberater regelmäßig die gebotene Aufklärung und Beratung zu dokumentieren. Anderenfalls dreht sich die Beweislast einer Fehlberatung um, d. h., die Bank muss beweisen, dass die Aufklärung und Beratung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Auch wir können wertlose Anlagen nicht werthaltig machen. Wenn Sie aber mit unserer Hilfe schnell und gezielt Ihre Ansprüche gegen die Beteiligten verfolgen, haben Sie mitunter gute Chancen, Ihre Verluste zu begrenzen.

 

Zahlungsverkehr

Liegt eine nicht autorisierte Zahlungsanweisung vor und wurde Ihr Konto deswegen belastet, hat das Kreditinstitut Ihnen grundsätzlich die Belastung wieder gutzuschreiben (§ 675 a BGB). Eine Authentifizierung der Zahlungsanweisung gilt zunächst als erfolgt, wenn der Bankkunde ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument (z. B. PIN/TAN) benutzt wurde. Dann hat der Bankkunde nachzuweisen, dass eine Authentifizierung von ihm gleichwohl nicht vorliegt, wobei der BGH bislang davon ausgeht, dass der Anscheinsbeweis dahingehend besteht, dass bei Kartendiebstahl der Karteninhaber die EC-Karte (Kreditakte zusammen mit der PIN/TAN-Nummer(n)) aufbewahrt hat.

Wichtig ist, dass der Bankkunde unverzüglich nach Feststellung der falschen Kontobelastung das Kreditinstitut informieren muss. Einwendungen gegen die Fehlbelastung sind regelmäßig ausgeschlossen, wenn sie nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der nicht autorisierten Belastung bei der Bank oder Sparkasse – möglichst schriftlich – geltend gemacht wurden, es sei denn, die Säumnis der Frist ist unverschuldet (§ 676 b BGB).

Sprechen Sie uns rechtzeitig für eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Dr. Peter S. Dickstein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Wir bieten aufgrund langjähriger Erfahrungen – auch aus einer Tätigkeit in einem Kreditinstitut – praktisch bewährte Lösungen für eine erfolgreiche und rechtssichere Beratung an.