Versicherungsrecht. Steuerrecht.

Bankrecht. Gesellschaftsrecht. Vertragsrecht.

Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht

Unser Anliegen ist es, Ihnen in allen versicherungsrechtlichen Themen zu Ihrem Recht zu verhelfen. Dabei sind wir Ihre Ansprechpartner insbesondere zu allen Fragen der

  • Sachversicherung mit den Sparten der Feuer-, Leitungs-, Elementar- und Einbruchsversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • D&O-Versicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Maschinenversicherung (stationäre und fahrbare Maschinen)
  • Personenversicherung wie Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und Krankenkosten sowie Krankengeld- oder Krankentagegeldversicherung

Brauchen Sie Unterstützung - wenden Sie sich bitte an uns.

Für Unternehmen und Betriebe bieten wir seit Kanzleigründung umfassende versicherungsrechtliche Beratung und Unterstützung an. Die Einzelheiten zu den von uns betreuten betrieblichen Versicherungen und unseren Referenzmandaten sind auf unserer Webseite www.company-insurance.de.

Dr. Dickstein,
Rechtsanwälte Fachanwälte
Neuer Wall 61
20354 Hamburg
Tel: 040/ 350 197 60
Mail: info@legalteam.de

 

I. Obliegenheiten

Bei sämtlichen Versicherungen sind insbesondere Obliegenheiten (vor und nach dem Versicherungsfall) zu beachten, anderenfalls droht die Leistungskürzung oder sogar die Verweigerung der Versicherungsleistung. Der Versicherer ist nunmehr ab dem 01.01.2009 nicht mehr berechtigt, bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers die Leistung vollends zu verweigern. Vielmehr besteht nur noch ein verschuldensabhängiges Leistungskürzungsrecht des Versicherers (sh. dazu Veröffentlichungen Dr. Dickstein (veroeffentlichungen.html)). Dabei gilt nach wie vor, dass der Versicherer eine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nachweisen muss, um überhaupt zu einer Leistungskürzung kommen zu können. Weiteres zur VVG-Reform (newsreader/items/vvg-reform.html) entnehmen Sie bitte aus den News zu unseren Rechtsgebieten.

 

II. Personenversicherungen

Bei Personenversicherungen (insb. Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenkosten- bzw. Krankentagegeldversicherungen und privaten Unfallversicherungen) werden regelmäßig bei Antragstellung Gesundheitsfragen vom Versicherer über den Vermittler gestellt.

Diese Fragen sind auf jeden Fall vollständig und richtig zu beantworten, anderenfalls droht der Verlust des Versicherungsschutzes im Schadensfall. Ggf. können Ihre behandelnden Ärzte Sie nach Ihren Vorerkrankungen befragen. Sollte der jeweilige Personenversicherer die Regulierung des Versicherungsfalles wegen Verstoßes einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ablehnen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist.

Denn nicht jede Falschangabe rechtfertigt eine solche negative Entscheidung. So müssen Bagatellerkrankungen, die alsbald vergehen und offenkundig ohne Belang sind, nicht angegeben werden (allerdings sollten bei Abschluss der Versicherung vorsorglich sämtliche Erkrankungen angegeben und darauf geachtet werden, dass Sie einen schriftlichen Nachweis darüber erhalten).

Jedenfalls lohnt es sich, eine negative Entscheidung des Versicherers anwaltlich prüfen zu lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit als solche vom Versicherer bestritten oder Sie auf eine Verweistätigkeit verwiesen werden sollten.

Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung ergeben sich immer wieder Fragen zum Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung. Regelmäßig steht dem Versicherungsnehmer ein Mindestrückkaufswert zu, der den Beträgen des Deckungskapitals unter gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Verkehrskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre entspricht. Bei sog. Fondsgebundenen Lebensversicherungen ist darauf zu achten, dass üblicherweise kein fester Rückkaufswert besteht, weil das Deckungskapital häufig in Aktien oder anderen Wertpapieren mit Kursschwankungen angelegt ist.

Zudem sind die Versicherungsnehmer weiterhin an die stillen Reserven (im Sinne von Bewertungsreserven) an Immobilien und Aktien zu beteiligen.

 

III. Sachversicherungen

Bei der Sachversicherung, insbesondere Wohngebäudeversicherung mit Feuerversicherung und Leitungswasserversicherung (so. z. B. bei Frostschäden) wendet der Versicherer entweder Vorsatz (z. B. Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer) oder grobe Fahrlässigkeit (z. B. wegen unzureichender Beheizung) ein. Auch hier ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Die Versicherungsleistung ist jedenfalls dann fällig, wenn nicht gegen den Versicherungsnehmer selbst oder einen Repräsentanten (d. h. Risikoträger) strafrechtlich ermittelt wird (so insbesondere bei der Feuerversicherung) oder wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass die Kontrollleuchte für die Überprüfung der Heizung und der Rohre ausreichend war, was sich auch nach der Machart und dem Baujahr der Heizungsanlage richtet.

Ist in der Wohngebäudeversicherung eine sogenannte Neuwertspitze vereinbart, muss innerhalb der versicherungsvertraglichen Frist die Wiedererrichtung eines vergleichbaren Gebäudes vom Versicherungsnehmer dargelegt werden. Meist reicht die Vorlage eines bindenden Bauvertrages. Doch selbst wenn dieser nicht fristgerecht vorgelegt wurde, bestehen Möglichkeiten, wenn der Versicherer durch sein Verhalten es selbst verursacht hat, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Dann ist es dem Versicherer nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diese Fristversäumnis zu berufen.

In der Hausratsversicherung achten Sie bitte darauf, dass Sie sich nicht nur beim Versicherer, sondern auch bei der Polizei unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Verzögern) eine vollständige Stehlgutliste einreichen, sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.

 

IV. Haftpflichtversicherung mit D&O-Versicherung

Die private Haftpflichtversicherung umfasst auch solche Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden. Nur solche Versicherungsfälle sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, die vorsätzlich vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person verursacht wurden. Auch hier ist der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.

Bei der D & O Versicherung ist auch der bedingte Vorsatz versichert d. h. wenn der versicherte Manager einen Pflichtverstoß lediglich billigend in Kauf nimmt. Nur der direkte Vorsatz scheidet aus, also wenn der versicherte Manager oder Betriebsleiter wissentlich gegen Pflichten verstößt (sog. dolus directus). In diesem Sinne müssen ein Pflichtbewusstsein und ein Pflichtverletzungsbewusstsein des Beteiligten/Managers vorliegen. Und diese Umstände hat der Versicherer zu beweisen.

Wir verhandeln für unsere Mandanten mit dem Versicherer und setzen ggf. Ihren Anspruch gerichtlich durch. Dabei bietet sich an, schon im Vorfeld eines Rechtsstreits anwaltlichen Rat zu suchen, um so Fehler bei der Abwicklung des Versicherungsfalles zu vermeiden.


Sprechen Sie uns rechtzeitig für eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Dr. Peter S. Dickstein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht.


Wir arbeiten in allen Bereichen der Versicherungssparten, exemplarisch seien folgende benannt (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • D&O-Versicherung (Managerversicherung)
  • Filmversicherung
  • Haftpflichtversicherung (privat und beruflich)
  • Hausratversicherung
  • Kraftfahrtversicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung)
  • Krankenversicherung (Kosten- und Tagegeldversicherung)
  • Lebensversicherung (Kapital- und Rentenversicherung)
  • Produkthaftpflichtversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Rückversicherung
  • Technische Versicherungen
  • Transportversicherung
  • Unfallversicherung
  • Wohngebäudeversicherung (mit Feuer- und Leitungswasserversicherung)

Mitgliedschaften

Mitglied im Hamburger Institut für Versicherungsrecht und HaftpflichtrechtNetzwerk Fachanwälte für Versicherungsrecht