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CORONA – AKTUELL

AKTUELLES UPDATE BETRIEBSSCHLIEßUNGSVERSICHERUNG 2023

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 26.01.2022 (Az.: IV ZR 144/21) zur Betriebsschließungsversicherung Stellung genommen.

Zunächst gilt, dass nach Auffassung des BGH der Eintritt des Versicherungsfalls bei der Betriebsschließungsversicherung nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden sog. intrinsischen Infektionsgefahr voraussetzt, wie es teilweise noch vertreten wurde. Somit gilt, dass auch von außen auftretende Gefahren - wie das Coronavirus - grds. von der Betriebsschließungsversicherung gedeckt sind. Jedoch verwies der BGH in derselben Entscheidung darauf, dass eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern entsprechend den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz abschließend sei. Dies könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Klarstellung verstehen. Dagegen stünde auch nicht der vielfach verwendete Begriff vor den enumerativen Aufzählungen der Krankheiten und Krankheitserreger in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen „namentlich“. Denn der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spräche ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs.

Der Versicherer wolle nach Auffassung des vierten Senats auch nicht für Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen, die – wie hier COVID 19/SARS-CoV-2 gerade gezeigt habe – unter Umständen erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen dem Versicherer keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich gewesen sei.

Die Klausel halte auch dem Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB stand. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde die betreffende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Inhalt nach so verstehen, dass die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert seien. Schließlich benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB nicht unangemessen.   

Dementsprechend sind weiterhin Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innerhalb der Betriebsschließungsversicherung gültig, bei denen eben keine enumerativen Aufzählungen in den AVB enthalten sind. Nehmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen insoweit lediglich auf die in §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz ohne nachfolgende Aufzählung der einzelnen Krankheiten und Krankheitserregern Bezug, so liegt ein sog. dynamischer Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vor. Denn insoweit besteht bezüglich des Anwendungsbereiches der Versicherung ein vollumfänglicher Verweis auf das Infektionsschutzgesetz vor.

Es ist somit maßgeblich, ob das Coronavirus und die darauf beruhende Erkrankung COVID-19 zum Zeitpunkt der hoheitlich angeordneten Betriebsschließung im Geltungsbereich des Infektionsschutzgesetzes lagen. Dies ist zu bejahen. In dieser Hinsicht ist auf die „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“)“ vom 30.01.2020 zu verweisen (der sog. „Wuhan-Verordnung). Diese Verordnung trat am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Danach ist nach § 1 der vorgenannten Verordnung die Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes ausgedehnt worden auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019/nCoV“) hervorgerufen wird. Rechtsgrundlage der Verordnung war § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des damals gültigen Infektionsschutzgesetzes.

Somit ist das Corona-Virus und die darauf beruhende COVID-19 Erkrankung im Geltungsbereich des damalig gültigen Infektionsschutzgesetzes einbezogen worden. Dies war gerade Sinn und Zweck der vorgenannten Verordnung.

Soweit Ihre Betriebsschließungsversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen selbst keine konkrete enumerative Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern enthält, ist grundsätzlich weiterhin vom Versicherungsschutz auszugehen.

Dies hat der BGH mit seinem aktuellen Urteil vom 18.01.2023 im Wesentlichen bestätigt (Az.: IV ZR 465/21). Danach besteht dann Versicherungsschutz innerhalb der Betriebsschließungsversicherung, wenn ein bloßer Hinweis nach den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten ist. Dann darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass es für die Auslegung der Versicherungsbedingungen auf den Eintritt des Versicherungsfalls ankommt, also hier auf die behördliche Anordnung der Schließung nach dem Infektionsschutzgesetz. Deswegen besteht jedenfalls für den zweiten Lockdown hier Versicherungsschutz, weil dann die Krankheit COVID-19 und der Krankheitserreger SARS-CoV-2 (Corona-Virus) gesetzlich namentlich im Infektionsschutzgesetz genannt war.

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Dr. Peter S. Dickstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 


 

WICHTIG! CORONA: ENTSCHÄDIGUNG bei QUARANTÄNE

Das Coronavirus geht um die Welt. Wegen des Coronaviruses (Covid-19) verabschiedete der Bund bereits Hilfspakete für Unternehmen und Selbstständige. Wichtig ist jedoch, dass neben der Entschädigung noch Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz bestehen, wenn Sie unter Quarantäne stehen.

Wenn der Staat Menschen wegen des Coronavirus unter Quarantäne nimmt, gibt es für den Ausfall von Umsatz bei Selbständigen oder Arbeitslohn bei Arbeitnehmern  eine Entschädigung nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes. Bei Kurzarbeit kann ein Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit gezahlt werden.

INFEKTIONSSCHUTZGESETZ

Im Zusammenhang mit Corona können die zuständigen Behörden Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) anordnen. Dazu gehören vorrangig die Anordnung der Quarantäne nach § 28 Abs. 1 IFSG sowie die Absonderung nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG.

Solche Maßnahmen führen bei einem Verdacht einer Covid-19-Infektion (Corona Virus) regelmäßig zu einer Absonderung von mindestens 14 Tagen. Damit stellt sich zwangläufig die Frage, wer im Arbeitsverhältnis oder bei Selbständigen das Entgeltausfallrisiko trägt.

Grundsätzlich trägt zwar der Arbeitgeber das Entgeltrisiko (vgl. § 615 BGB: Vergütung bei Annahmeverzug und Betriebsrisiko). Allerdings erbringen die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung deswegen nicht, weil sie auf behördliche Anordnung abgesondert werden, um die Weiterverbreitung der ansteckenden Krankheit zu vermeiden (§ 1 Abs. 1 IFSG). Demnach können sie gar nicht arbeiten.

Werden Ansteckungsverdächtige in diesem Fall in Quarantäne genommen, haben sie Anspruch nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 2 IFSG).

HÖHE DES ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCHS

Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Dabei gilt vom Grundsatz her das Netto-Arbeitsentgelt des Beschäftigten als Verdienstausfall (§ 56 Abs. 3 IFSG, § 14 SGB IV). Vom Beginn der siebenten Woche besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes (§ 47 Abs. 1 SGB V), soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IFSG).

Zuschüsse die der Arbeitgeber ggf. freiwillig zahlt, sind zugunsten des Staates auf die Entschädigung anzurechnen (§ 56 Abs. 8 S. 1 IFSG).

ANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

Für die Beschäftigten zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Damit geht das Unternehmen grundsätzlich in Vorleistung. Das Unternehmen hat jedoch gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG).

WICHTIG FÜR UNTERNEMER UND UNTERNEHMEN

Der Arbeitgeber kann allerdings auf Antrag einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Entgeltzahlungen nach Maßgabe des § 56 Abs. 12 IFSG verlangen. In Anbetracht von Einnahmeausfällen kann ein entsprechender  Vorschuss von besonderem Interesse sein.

Im Übrigen sind Anträge auf Erstattung nach Maßgabe des § 56 Abs. 11 S. 1 IFSG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit aufgrund des Beschäftigungsverbots (vgl. § 31 IFSG) oder dem Ende der Absonderung (gemeint ist Quarantäne gemäß § 30 IFSG) zustellen.

Die Anträge sind bei den zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. zuständigen Bezirksämtern zu stellen. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist erfahren Sie über das Robert Koch-Institut unter:

https://tools.rki.de/PLZTool/


ANSPRUCH DES SELBSTÄNDIGEN UND FREIBERUFLERS

Was passiert, wenn Selbständige und Freiberufler wegen Corona-Verdachts in Quarantäne genommen werden. Dann springt ebenfalls der Staat ein. Erleiden Sie hierdurch einen Verdienstausfall, obwohl Sie nicht krank sind, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung in Geld nach § 56 IFSG zu.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Entsprechend der Entschädigung von Arbeitnehmern wird vom Beginn der siebenten Woche an eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IFSG).

Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist bei Selbständigen und Freiberuflern ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Dabei sind grundsätzlich die durchschnittlichen Einnahmen des letzten Jahres maßgeblich.

Bei einer Existenzgefährdung können Ihnen die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag im angemessenen Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ruht Ihr Betrieb während der Dauer eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantänemaßnahme, erhalten Sie neben der oben genannten Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenen Umfang.

Der Antrag ist auch hier innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit aufgrund des Beschäftigungsverbots (vgl. § 31 IFSG) oder dem Ende der Absonderung (§ 30 IFSG) zustellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommen beizufügen.

Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist, erfahren Sie ebenfalls über das Robert Koch-Institut unter:

https://tools.rki.de/PLZTool/

Wenn Sie dagegen nicht nur unter Corona-Verdacht stehen, sondern tatsächlich an Corona erkranken, sollten Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld nach dem IFSG geltend machen. Denn Sie stehen auch dann weiter unter Quarantäne. Dies sehen vermutlich viele Gesundheitsämter anders, so dass Sie Ihren Anspruch ggf. anwaltlich durchsetzen müssen.

Sprechen Sie uns rechtzeitig für eine kostenlose Ersteinschätzung an.

Dr. Peter S. Dickstein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht